SATZUNG des Musikvereins Karlsfeld e.V.

§ 1
Name und Zweck

a) Der Verein führt den Namen „Musikverein Karlsfeld e.V.“

b) Der Verein pflegt die unterhaltende, volkstümliche und konzertante Musik im Sinne der Satzungen des Landesverbandes Singen und Musizieren in Bayern. Er unterhält zu diesem Zweck Sing- und Instrumentalgruppen, die Mitglieder der für sie zuständigen Dachverbände sind. Insbesondere obliegt ihm die Ausbildung und Heranziehung eines musikbegeisterten Nachwuchses.

c) Zur Erreichung dieses Zieles wird Unterricht erteilt. Der Verein hält regelmäßig Proben, veranstaltet Konzerte, beteiligt sich an Musikfesten, kulturfördernden Musikveranstaltungen und stellt sein Musizieren in den Dienst der Öffentlichkeit.

d) Bei Bedarf können weitere Gruppen gebildet werden.

e) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zum Zwecke der Volksbildung und Pflege der Kunst und Kultur ohne Absicht auf Gewinnerzielung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

f) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

§ 2
Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Karlsfeld und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dachau eingetragen.

§ 3
Mitglieder

Mitglieder des Vereins sind

a) aktive,

b) passive,

c) fördernde und

d) Ehrenmitglieder.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

a) Aktives Mitglied kann jeder Musiker oder Sänger werden, der die Musik nicht überwiegend berufsmäßig ausübt. Jedoch können auch Berufsmusiker Mitglieder werden; ihre Zahl soll die der Amateure nicht übersteigen. Bei Minderjährigen erwirbt zusätzlich der gesetzliche Vertreter die Mitgliedschaft. Über das schriftliche Aufnahmegesuch, das an eine Abteilung zu richten ist, entscheidet die Gesamtvorstandschaft.

b) Passive Mitglieder werden alle Musiker und Sänger, die nicht mehr aktiv mitwirken.

c) Förderndes Mitglied kann jeder werden, der die Bestrebungen des Vereins unterstützen will, ohne aktiv mitzuwirken. Auch Vereine, Firmen oder Körperschaften können fördernde Mitglieder werden; die Beiträge für sie werden von der Gesamtvorstandschaft festgelegt.

d) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die musikalischen Gruppen oder um den Verein selbst besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Gesamtvorstandschaft.

§ 5
Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins stets zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist. Die aktiven Mitglieder – für die Minderjährigen deren gesetzliche Vertreter – verpflichten sich, die Proben regelmäßig zu besuchen bzw. besuchen zu lassen.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und ist der Abteilungsleitung schriftlich zu erklären. Für bereits geleistete Mitgliedsbeiträge besteht bei Austritt kein Anspruch auf Rückzahlung. Die Gesamtvorstandschaft kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund den Proben wiederholt ferngeblieben oder sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind, nach vorheriger Anhörung als Mitglied streichen. Rückständige Mitgliedsbeiträge von mehr als einem Jahresbeitrag führen ebenso zur Streichung. Ferner können von der Gesamtvorstandschaft Mitglieder ausgeschlossen werden, die das Ansehen des Vereins in grober Weise schädigen. Mit Austritt, Streichung, Ausschluß oder Tod erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein. Mitglieder, die ausgeschlossen oder deren Mitgliedschaft gestrichen wurde, steht die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu; der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§ 7
Beitragspflicht und Verwendung der Mittel

Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag im 1.Quartal eines Kalenderjahres unaufgefordert zu zahlen. Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 8
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr. Für die Belange innerhalb der Abteilung sind alle Mitglieder ab vollendetem 14. Lebensjahr stimmberechtigt. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen. Wählbar sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Wählbar sind auch abwesende Mitglieder, wenn eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

§ 9
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand sowie als Gesamtvorstand.

§ 10
Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat folgende Aufgaben:

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindestens 14 Tage vorher mit entsprechender Tagesordnung. Außerdem kann die Vorstandschaft unter Einhaltung der gleichen Frist außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn es

   a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt,

   b) ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

2. Bei der Jahreshauptversammlung erfolgt die Wahl der geschäftsführenden Vorstandschaft, die Wahl der Rechnungsprüfer, die Erledigung der gestellten Anträge und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse, außer im Falle der §§ 19 und 20, werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen, über die bei der Versammlung beraten und abgestimmt werden soll. Über Anträge, die nicht mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich der geschäftsführenden Vorstandschaft eingereicht wurden, kann in der Mitgliederversammlung nicht abgestimmt werden.

4. Der Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung den Jahresbericht. Der Kassier berichtet über die Kassenlage, die Abteilungsleiter über die Arbeit in ihren Abteilungen. Der geschäftsführenden Vorstandschaft wird nach Anhörung der Rechnungsprüfer Entlastung erteilt.

§
11 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

   a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden ,dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Hauptkassier, dem Schriftführer und dem Hauptzeugwart;

   b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, den Abteilungsleitern und den musikalischen Leitern.

2. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

3. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Bei Beschlüssen gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

4. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören

   a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie die Behandlung von Anregungen von Mitgliedern;

   b) die Bewilligung von Ausgaben und der Erlaß von Vereinsordnungen;

   c) der Ausschluß von Mitgliedern;

   d) die Genehmigung des Haushaltsplanes (Bereich Hauptverein). Übersteigen die tatsächlichen Gesamtausgaben die im Haushaltsplan ausgewiesenen Gesamtausgaben, ist die Genehmigung des Gesamtvorstandes erforderlich.

5. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Ihm obliegt ferner die Genehmigung der Haushaltspläne der Abteilungen sowie die Bewilligung von Ausgaben der Abteilungen, die darüber hinausgehen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und der Ausschüsse teilzunehmen.

§ 12
Ausschüsse

Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für öffentliche und interne Veranstaltungen Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den beauftragten Leiter einberufen.

§ 13
Abteilungen

1. Die im Verein zusammengeschlossenen Musikgruppen bilden Abteilungen. Im Bedarfsfalle werden durch Beschluß des Gesamtvorstandes weitere Abteilungen gegründet.

2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, den Kassier, den Schriftführer, den Zeugwart und den musikalischen Leiter geführt. Außerdem kann, unabhängig vom Vorhandensein jugendlicher Mitglieder in der Abteilung, ein Jugendleiter mit Sitz und Stimme in der Vorstandschaft von der Abteilungsversammlung gewählt werden. Die Ämter des Kassiers, des Schriftführers und des Zeugwarts können in einer Person vereinigt sein. Mindestens einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung ist eine Abteilungsversammlung durchzuführen.

3. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung und Durchführung der Abteilungsversammlung gelten die §§ 10 und 16 entsprechend. Bei Ausscheiden eines Mitglieds der Abteilungsleitung kann durch die Abteilungsleitung ein neues Mitglied kommissarisch berufen werden. Das neue kommissarische Mitglied muß vom Gesamtvorstand bestätigt werden. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4. Die Abteilungen sind verpflichtet, für das laufende Kalenderjahr jeweils einen Haushaltsplan aufzustellen und dem geschäftsführenden Vorstand vor der Jahreshauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Bei Verschiebungen innerhalb des Haushaltsplanes ist der geschäftsführende Vorstand zu informieren. Übersteigen die tatsächlichen Gesamtausgaben die im Haushaltsplan ausgewiesenen Gesamtausgaben, ist die Genehmigung des geschäftsführenden Vorstandes einzuholen.

§ 14
Musikalische Leiter

Die von der Abteilungsversammlung in Übereinstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand zu berufenden musikalischen Leiter sind für die musikalische Arbeit im Verein verantwortlich. Dies gilt besonders für die Aufstellung der Programme und für das Auftreten in der Öffentlichkeit. Sie sollen eine abgeschlossene Kapellmeister- oder Musiklehrerausbildung haben.

§ 15
Sitzungs- und Versammlungsprotokolle

Über die Sitzungen und Versammlungen der Mitglieder, des Vorstandes sowie der Abteilungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 16
Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes, der Abteilungsleitung und die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Durchführung der Wahl gelten folgende Regelungen:

a) Vor jeder Wahl ist vom Versammlungsleiter ein Wahlausschuß zu bestellen, der sich aus drei Versammlungsteilnehmern zusammensetzt. Der Wahlausschuß bestimmt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden (Wahlleiter).

b) Die Wahlen können offen oder geheim erfolgen. Geheim ist zu wählen, wenn für ein Amt zwei oder mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

c) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

§ 17
Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch die zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung bzw. der Abteilungsversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassiers bzw. der Abteilungskassiere.

§ 18
Auflösung einer Abteilung

Die Auflösung einer Abteilung ist nur mit Zustimmung des Gesamtvorstandes möglich.

§ 19
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine lediglich zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins gehen vorhandene Vermögenswerte an die Gemeinde Karlsfeld über. Sie müssen zur Förderung der Volkskultur verwendet werden.

§ 20
Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 21
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung vom 27.3.1992 beschlossen. Sie tritt nach dem Eintrag in das Vereinsregister in Kraft. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, notwendige Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht angefordert werden, durchzuführen.

 

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